Mietpreisbremse und Bestellerprinzip – was bedeutet das?

Zum 01. Juni 2015 wird das „Gesetz zur Einführung einer Mietpreisbremse und des Bestellerprinzips“ für Maklerleistungen in Kraft treten. Für welche Gebiete dieses genau gelten wird, müssen die jeweiligen Bundesländer noch festlegen.

Das Gesetz soll in Bereichen, in denen der Wohnungsmarkt „angespannt“ ist, zu stark steigenden Mieten durch die sogenannte „Mietpreisbremse“ entgegenwirken. Das bedeutet beispielsweise, dass in diesen Gebieten die Miete bei Wiedervermietungen maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Das Gesetz zur Einführung einer Mietpreisbremse und des Bestellerprinzips gilt jedoch nicht für Neubauwohnungen und Verträge, die nach einer ausführlichen Modernisierung geschlossen werden.

Des Weiteren soll das „Bestellerprinzip“ Mieter entlasten. Die Gebühr für Immobilienmakler wird somit künftig – ganz nach dem Motto „wer bestellt, der bezahlt“ – immer der bezahlen, der den Makler beauftragt hat. Das heißt, wenn ein Vermieter sein Objekt in die Hände eines Immobilienmaklers gibt, zahlt nicht wie bisher der zukünftige Mieter oder Käufer, sondern der Besitzer der Immobilie.
Der Immobilienverband Deutschland IVD sammelte in einer Online-Petition rund 10.000 Stimmen gegen das Gesetz zur Einführung einer Mietpreisbremse und des Bestellerprinzips. Immobilienmakler sind sich einig, dass durch die Einführung die Transparenz des Wohnungsmarktes zerstört werden würde. Zahlreiche Wohnungen würden unter der Hand vermietet werden, dadurch werde für viele die Wohnungssuche noch schwieriger. Außerdem sei der Maßstab der „ortsüblichen Vergleichsmiete“ undurchsichtig.

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